Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 162 Teilarbeitslosengeld
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Nürnberg, 26.02.2020 – S 22 AL 195/18
- BSG, 13.03.2018 – B 11 AL 23/16 RTeilarbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Berücksichtigung zweier Teilzeitbeschäftigungen - keine Einbeziehung von vorangegangener VollzeitbeschäftigungZitiert von 4
- BSG, 30.10.2013 – B 12 R 3/12 RRentenversicherungspflicht - selbständig tätiger Dozent - Honorarkraft - mehr als einmonatige Nichtausübung der reinen Lehrtätigkeit - Fortbestehen des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei Vorliegen von objektiven Anhaltspunkten für Wille zum Fortsetzen der TätigkeitZitiert von 25
- BSG, 20.03.2013 – B 12 R 13/10 RKünstlersozialversicherung - durchgehende Beschäftigung von als "Gästen" beschäftigten Bühnenkünstlern - beitragsrechtliche Zuordnung von Vorstellungshonoraren - sozialversicherungsrechtliche Bedeutung von privat-, arbeits- oder tarifrechtlichen VereinbarungenZitiert von 76
- BSG, 14.02.2001 – B 1 KR 25/99 RZitiert von 14
- LSG NRW, 08.02.2017 – L 8 R 497/16Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 162 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/162#abs-1 (1) Anspruch auf Teilarbeitslosengeld hat, wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/162#abs-2 (2) Für das Teilarbeitslosengeld gelten die Vorschriften über das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit sowie für Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistung entsprechend, soweit sich aus den Besonderheiten des Teilarbeitslosengeldes nichts anderes ergibt, mit folgenden Maßgaben: